ERP LOGISTICS

Home
» Ein Service des Fraunhofer IML


Prozessorientierte ERP Auswahl

Digitalisierung von Prozessen und herstellerneutrale Software Beratung für Industrie- und Handelsunternehmen

EU-Mehrwertsteuerreform

Die Realisierung der EU-Mehrwertsteuerreform, die per 01.07.2021 in Kraft tritt, bringt umfassende Änderungen mit sich. Grundsätzlich betrifft das sogenannte Digitalpaket alle Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitende Geschäfte tätigen. Die Regelungen gelten auch für Firmen, die Vorprodukte in andere EU-Länder exportieren. Mit Inkrafttreten eines einheitlichen Rahmenwerks wird das aktuelle System abgelöst.
Die Reform sieht vor, dass das Ausgangsland die Mehrwertsteuer vom exportierenden Unternehmen erhebt. Unternehmen, die innergemeinschaftlichen Handel mit Privatkunden betreiben, sehen sich deshalb mit zahlreichen Neuregelungen konfrontiert: Das erfordert sowohl eine inhaltliche Auseinandersetzung als auch eine systemseitige Abbildung der Anforderungen.

Das Digitalpaket betrifft die Umsatzsteuer beim grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr mit Privatkunden („E-Commerce“). Die seit 2015 geltende E-Commerce-Regelung zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips soll dadurch verbessert und vor allem ausgeweitet werden.
Für Versandhändler gilt ab Juli 2021 eine Versteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip, wenn der Umsatz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets (ausgenommen Inland) den Wert von 10.000 € überschreitet. Seit dem 01.04.2021 steht dafür auch in Deutschland der One-Stop-Shop (OSS) zur Anmeldung der Umsatzsteuer zur Verfügung. Da die neue Bagatellgrenze wesentlich unter den bisherigen Schwellenwerten pro EU-Mitgliedsstaat liegt, dürften zahlreiche Händler davon betroffen sein.

Nach aktuellem Umsatzsteuerrecht erfolgt eine Besteuerung erst beim Empfänger. Dieses System hemmt insbesondere den grenzüberschreitenden Handel von Kleinunternehmen. Der innergemeinschaftliche Handel soll mit der EU-Mehrwertsteuerreform nun deutlich vereinfacht werden. Der Ort der Lieferung (gem. §3 Abs. 5a, 6 UstG) ist das Ziel der Warenbewegung im Bestimmungsland. Nach den Neuregelungen der Reform ist vorgesehen, dass die Zahlung der Steuer an zentraler Stelle im Abgangsland erfolgt. Anschließend leitet die dortige Steuerbehörde die Zahlung an das Bestimmungsland weiter. Um eine reibungslose Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, wird es voraussichtlich bis 2022 eine Übergangsphase geben.
Das Dontenwill Team unterstützt business express Anwender:innen bei den erforderlichen Systemanpassungen. Bei Fragen dazu schreiben Sie uns gerne an kontakt@dontenwill.de.